Wie es genau zur mündlichen Zusicherung betreffend Verbleib in der Wohnung gekommen sein soll, führt der Berufungsbeklagte nicht aus. Insbesondere fehlen Ausführungen zum Ort, zum genauen Zeitpunkt sowie zu den weiteren Umständen der angeblich getroffenen mündlichen Vereinbarung. Es werden auch keine möglichen Zeugen genannt und auch keine weiteren Indizien dargelegt, welche die Behauptung des Berufungsbeklagten auch nur ansatzweise stützen könnten.