Sämtliche das Mietverhältnis betreffende Vereinbarungen wurden letztlich schriftlich getroffen. Abgesehen davon betraf die Erstreckung des Mietverhältnisses bis Ende September 2016 nicht den Berufungsbeklagten, sondern die H.________ GmbH, mit welcher bereits zuvor ein schriftlicher Mietvertrag bestanden hatte. Im Gegensatz dazu macht der Berufungsbeklagte den Abschluss eines neuen mündlichen Mietvertrags geltend. 11.4.6 Wie es genau zur mündlichen Zusicherung betreffend Verbleib in der Wohnung gekommen sein soll, führt der Berufungsbeklagte nicht aus.