Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten handelt es sich sodann nicht um eine blosse Verlängerung eines Mietverhältnisses, sondern um den Abschluss eines völlig neuen Mietvertrags mit einem neuen Mieter. Aus der Tatsache, dass die Erstreckung des Mietverhältnisses bis Ende September 2016 erst am 31. August 2016 schriftlich festgehalten wurde, kann der Berufungsbeklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sämtliche das Mietverhältnis betreffende Vereinbarungen wurden letztlich schriftlich getroffen.