Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Mietvertrag mit der H.________ GmbH, die vereinbarte Erstreckung bis Ende September 2016 sowie die Schuldübernahme schriftlich festgehalten werden, der Abschluss eines gänzlich neuen Mietvertrags mit dem Berufungsbeklagten persönlich auf unbestimmte Zeit demgegenüber nur mündlich vereinbart worden sein soll, zumal der mündliche Mietvertrag als Gegenleistung für die schriftlich vereinbarte Schuldübernahme abgeschlossen worden sein soll.