Die Schuldübernahme taugt damit in keiner Weise als Gegenleistung für den Abschluss eines neuen Mietvertrags. Zu erwähnen bleibt, dass sowohl eine kumulative Schuldübernahme, d.h. eine solidarische Mithaftung des Schuldübernehmers, als auch eine privative Schuldübernahme, bei welcher der bisherige Schuldner frei wird, mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung formfrei abgeschlossen werden können (vgl. Art. 143 sowie Art. 176 i.V.m. Art. 11 OR; BGE 129 III 702E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.154/2002 vom 10./17. Dezember 2002 E. 3.1; RUDOLF TSCHÄNI, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl.