8 Eine Schuldübernahme als behauptete Gegenleistung für den weiteren Verbleib in der Wohnung ergibt keinen Sinn, da sich der Berufungsbeklagte wie erwähnt in finanziellen Schwierigkeiten befindet, über keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung verfügt und die Berufungsklägerin nicht damit rechnen konnte, dass der Berufungsbeklagte die ausstehenden Mietzinse sowie allfällige künftige Mietzinse würde bezahlen können. Die Schuldübernahme taugt damit in keiner Weise als Gegenleistung für den Abschluss eines neuen Mietvertrags.