gestützt darauf nicht arbeiten kann und sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet (pag. 39) bzw. keine Miete zahlen kann (pag. 145). Der von der Vorinstanz zur Begründung aufgeführte Verzicht auf die Einleitung von Inkassomassnahmen (pag. 91) ist weder behauptet noch belegt, liesse sich aber wohl damit begründen, dass die Mieterin in Konkurs geraten war und der Berufungsbeklagte die Schulden persönlich übernommen hatte.