Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Berufungsklägerin nach dem Konkurs der Mieterin, d.h. nach dem Konkurs der H.________ GmbH vom 14. September 2016, mit dem Geschäftsführer der Mieterin persönlich mündlich einen neuen Mietvertrag abgeschlossen haben sollte, nachdem die bisherige Mieterin bis auf eine einzige Zahlung von CHF 153.35 (betreffend Mietzins März 2015, GB 4) und die Übergabe des Jeep Cherokee (im Wert von CHF 5‘026.00) zwecks Begleichung von Mietzinsausständen nie den vertraglich vereinbarten Mietzins geleistet hatte.