Da die Berufungsklägerin bereits im Exmissionsgesuch festgehalten hat, dass kein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden sei, handelt es sich nicht um ein Novum und es kann offen bleiben, ob im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen Noven stets auch nach dem ersten Schriftenwechsel zulässig sind. 11.4.3 Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Berufungsklägerin nach dem Konkurs der Mieterin, d.h. nach dem Konkurs der H._____