257 ZPO). Ein Nachreichen von Unterlagen ist indessen sogar im Rechtsöffnungsverfahren möglich, sofern die entsprechende Urkunde zur Widerlegung eines nicht zu erwartenden Vorbringens des Schuldners dient (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 12 217 vom 21. September 2012). Da die Berufungsklägerin bereits im Exmissionsgesuch festgehalten hat, dass kein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden sei, handelt es sich nicht um ein Novum und es kann offen bleiben, ob im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen Noven stets auch nach dem ersten Schriftenwechsel zulässig sind.