73 ff.) nicht aus den Akten zu weisen, zumal die unaufgeforderte Stellungnahme innert 7 Tagen und damit umgehend erfolgt ist. Die Parteien können im Summarverfahren allerdings von Anfang an nicht mit einem zweiten Schriftenwechsel rechnen und sind deshalb gehalten, ihre Vorbringen im ersten Schriftenwechsel vorzutragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.2.1). Die Novenschranke fällt im summarischen Verfahren grundsätzlich nach dem ersten Schriftenwechsel.