In einer etwas allgemeineren Formulierung hielt das Bundesgericht fest, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (Urteile des Bundesgerichts 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3, 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1, 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 2.2.3, 5A_155/2013 vom 17. April 2013 E. 1.4). Dementsprechend ist die Replik der Berufungsklägerin vom 30. Dezember 2016 (pag. 73 ff.) nicht aus den Akten zu weisen, zumal die unaufgeforderte Stellungnahme innert 7 Tagen und damit umgehend erfolgt ist.