Insoweit bejaht die Rechtsprechung in aller Regel eine Verletzung des Replikrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht nur wenige Tage nach Mitteilung der Eingabe entscheidet. In einer etwas allgemeineren Formulierung hielt das Bundesgericht fest, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (Urteile des Bundesgerichts 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3, 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1, 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 2.2.3, 5A_155/2013 vom 17. April 2013 E. 1.4).