7 bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2). Insoweit bejaht die Rechtsprechung in aller Regel eine Verletzung des Replikrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht nur wenige Tage nach Mitteilung der Eingabe entscheidet.