29 Abs. 1 und Abs. 2 BV das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, hat dies umgehend zu tun oder zumindest zu beantragen. Andernfalls wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2). Das Gericht hat demnach mit der Entscheidfällung so lange zuzuwarten,