11.4.2 Zu prüfen ist damit zuerst, ob die Vorbringen der Berufungsklägerin in der unaufgeforderten Replik vom 30. Dezember 2016 überhaupt zu beachten sind bzw. ob die Replik aus den Akten zu weisen ist. Ein zweiter Schriftenwechsel ist im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen genauso wie im Rechtsöffnungsverfahren nicht vorgesehen (vgl. Art. 257 Abs. 1 i.V.m. Art. 253 ZPO), so dass sich angesichts der Natur des Summarverfahrens Zurückhaltung bei der Anordnung eines solchen aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.1, mit Hinweis auf BGE 138 III 252 E. 2.1 S. 254).