41, GAB 11). Als Gegenleistung sei vereinbart worden, dass er in der Wohnung bleiben könne, bis ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliege. Dass eine derartige Gegenleistung vereinbart worden wäre, wird von der Berufungsklägerin in ihrer Replik vom 30. Dezember 2016 bestritten (pag. 75). 11.4.2 Zu prüfen ist damit zuerst, ob die Vorbringen der Berufungsklägerin in der unaufgeforderten Replik vom 30. Dezember 2016 überhaupt zu beachten sind bzw. ob die Replik aus den Akten zu weisen ist.