11.3 Der Berufungsbeklagte macht geltend, es sei ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen worden. Würde ein solcher vorliegen, so würde dies den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulassen. Demnach ist das diesbezügliche Vorbringen als schlüssig zu bezeichnen. 11.4 Zu prüfen ist weiter, ob die Behauptung des Berufungsbeklagten hinreichend substantiiert ist. 11.4.1 Der Berufungsbeklagte macht in der Gesuchsantwort geltend, er habe am 15. September 2016 eine Erklärung unterzeichnet, wonach er persönlich auch für die Schulden der H.________ GmbH hafte (pag. 41, GAB 11).