Die Gültigkeit der Kündigung wird vorliegend nicht bestritten, weshalb kein Zweifel an der Vollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung bezüglich der Kündigung besteht und der Berufungsbeklagte seine Einwendungen schlüssig und substantiiert vorbringen muss, zumal die Berufungsklägerin das Vorliegen eines neuen Mietvertrags bestreitet. Der Berufungsbeklagte muss seine Einwendungen nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen gegliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. 11.3