Die Berufungsklägerin bestreitet allerdings die Formgültigkeit dieser Schuldübernahme (pag. 75). 11.2 Die Gültigkeit der Kündigung wird vorliegend nicht bestritten, weshalb kein Zweifel an der Vollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung bezüglich der Kündigung besteht und der Berufungsbeklagte seine Einwendungen schlüssig und substantiiert vorbringen muss, zumal die Berufungsklägerin das Vorliegen eines neuen Mietvertrags bestreitet.