SR 220]). Die Mieterin geriet rasch in Zahlungsverzug, weshalb die Berufungsklägerin ihr mit Schreiben vom 25. April 2016 eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ansetzte, um die offenen Mietzinsforderungen von CHF 28‘886.65 zu begleichen, mit der Androhung, das Mietverhältnis bei unbenutztem Ablauf dieser Frist zu kündigen (GB 4). Nachdem die Zahlungsfrist unbestrittenermassen unbenutzt verstrichen war, kündigte die Berufungsklägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 30. Mai 2016 unter Einhaltung der 30-tätigen Frist gestützt auf Art. 257d OR per 30. Juni 2016 (GB 5).