Von einer Selbstkontrahierung kann nicht gesprochen werden, da G.________ bei der Mieterin lediglich Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung war (GB 6) und den Mietvertrag nicht im Namen der Mieterin unterzeichnet hat. G.________ übertrug die Liegenschaft an die Berufungsklägerin, womit auch das Mietverhältnis auf sie übergegangen ist (GB 2; Art. 261 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]).