11. 11.1 Zwischen G.________ und der H.________ GmbH (nachfolgend auch Mieterin) wurde am 7./8. November 2014 ein Mietvertrag über eine 3,5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss an der E.________ abgeschlossen (GB 3). Für die Mieterin unterzeichnete der Berufungsbeklagte, welcher zugleich einzelunterschriftsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Mieterin war, den Mietvertrag (GB 3; vgl. Handelsregisterauszug [GB 6]). Von einer Selbstkontrahierung kann nicht gesprochen werden, da G.______