Urteil des Bundesgerichts 4A_265/2013 vom 3. April 2012 E. 6). Ein klarer Fall darf in derartigen Verfahren nur dann angenommen werden, wenn Liquidität vorliegt, d.h. wenn keine Zweifel über die Vollständigkeit der dargelegten Tatsachen und die Rechtsmässigkeit der daraufhin ergangenen Kündigung bestehen (Urteile des Bundesgerichts 4A_184/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2.2 sowie 4A_7/2012 E. 2.5), was beim Hauptanwendungsfall des Art. 257 ZPO, den Mieterausweisungen nach Art. 257d OR sehr einfach nachzuvollziehen ist (Zahlungsverzug, Kündigung, Einhaltung der Fristen; vgl. SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, a.a.O., N. 38b zu Art. 257 ZPO).