257 ZPO). In mietrechtlichen Verfahren hat bereits bei geringfügigen Zweifeln ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen, da der Richter sich nur vorfrageweise mit der Frage der Gültigkeit der Kündigung befasst (SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, a.a.O., N. 7a zu Art. 257 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_265/2013 vom 3. April 2012 E. 6).