5 Beweis über den Nichtbestand des Benutzungsrechts obliegt im Rahmen des Verfahrens um Rechtsschutz in klaren Fällen stets dem Kläger. 10.4 Für die Sachverhaltsfeststellung gilt der Verhandlungsgrundsatz, doch darf die für den mietrechtlichen Kündigungsschutz vorgesehene soziale Untersuchungsmaxime nicht ausgehebelt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_7/2012 vom 3. April 2012 E. 2.5; SUTTER- SOMM/LÖTSCHER, a.a.O., N. 8 und N. 38b zu Art. 257 ZPO).