10.3 Der Kläger hat – unabhängig von der zivilrechtlichen Beweislastverteilung – den Nichtbestand des den Einwendungen zugrunde liegenden Tatsachenfundaments zu beweisen, wenn er liquide Verhältnisse schaffen will (BGE 138 III 620 E. 6.2), d.h. dass nicht der Beklagte beweisen muss, dass er ein Benutzungsrecht hat. Der