Urteile des Bundesgerichts 5A_645/2011 vom 17. November 2011 E. 1.2 sowie 4A_184/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2.1 und 4A_440/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 5.2.1). Demgegenüber ist ein klarer Fall zu bejahen, wenn das Gericht aufgrund der Aktenlage zur Überzeugung gelangt, der Anspruch der klagenden Partei sei ausgewiesen und eine eingehende Abklärung der beklagtischen Einwände könne daran nichts ändern (Urteil des Bundesgerichts 4A_184/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2.1). 10.2 Ein Tatsachenvortrag wird dann als schlüssig bezeichnet, wenn er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt.