Bestreitet die Gegenpartei die behaupteten Tatsachen glaubhaft, so ist das Vorliegen eines liquiden Sachverhalts zu verneinen (BGE 138 III 620 E. 5.1.1; SUTTER- SOMM/LÖTSCHER, a.a.O., N. 7 zu Art. 257 ZPO). Für die Verneinung eines klaren Falls genügt, dass der Beklagte substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (BGE 138 III 620 E. 5.1.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_440/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 5.2.1).