Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden. Das Schreiben vom 10. November 2016 sei ein objektiver Anhaltspunkt für die Version, dass eine mündliche Vereinbarung vorliege. Das Bestehen der mündlichen Vereinbarung sei nie in Frage gestellt worden. Der Sachverhalt sei nicht sofort beweisbar und könne nur in einem Beweisverfahren geklärt werden. Der Sachverhalt sei nicht liquid. Der Berufungsbeklagte müsse keine Beweise vorbringen, sondern die Verlängerung nur glaubhaft machen.