9. Demgegenüber wendet der Berufungsbeklagte ein, mündliche Aufforderungen, die Wohnung zu verlassen, würden bestritten. Das Mietverhältnis sei zwar per 30. Juni 2016 form- und fristgerecht gekündigt worden, doch sei dem Berufungskläger zwei Mal gegen Gegenleistung/Vorteile gestattet worden, in der Wohnung zu bleiben; in einer ersten Phase bis Ende September 2016 und in einer zweiten Phase bis das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliege. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden.