Die Parteien hätten die Schriftform gewählt, um eine Verlängerung um einen Monat zu fixieren. Es sei weltfremd und haltlos, dass eine mündliche Abmachung betreffend Mietverhältnis getroffen werde, dann aber eine Schuldübernahme schriftlich unterzeichnet werde, in welcher das Mietverhältnis unerwähnt bleibe. Für den Verzicht auf die Ausweisung bis Ende September 2016 habe die Berufungsklägerin sodann den Verkauf des Autos verlangt. Die Behauptung des Berufungsbeklagten, wonach seine persönliche Haftung Entgelt darstelle, sei hanebüchen.