Die Replik stelle eine jederzeit zulässige Stellungnahme dar und sei zu berücksichtigen. Der Sachverhalt sei sofort beweisbar, da die Berufungsklägerin das Ende des Mietverhältnisses mit der GmbH beweisen könne. Den negativen Beweis, dass kein Mietverhältnis mit dem Berufungsbeklagten bestehe, könne sie nicht erbringen. Es sei klar, dass der Berufungsbeklagte den Beweis für den Bestand des Mietverhältnisses nicht werde erbringen können. Die Behauptung des Berufungsbeklagten, wonach ein mündliches Mietverhältnis bestehe, sei haltlos. Die Parteien hätten die Schriftform gewählt, um eine Verlängerung um einen Monat zu fixieren.