8. Die Berufungsklägerin bringt vor, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei offensichtlich falsch, denn es treffe nicht zu, dass sie die Ausführungen des Berufungsbeklagten vom 10. November 2016 unwidersprochen hingenommen habe. Eine wuchtigere Antwort auf eine unrichtige Behauptung als die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sei nicht möglich. Mit der Replik seien weder neue Rechtsbegehren gestellt worden noch der Sachverhalt erweitert worden. Von Noven könne keine Rede sein. Die Replik stelle eine jederzeit zulässige Stellungnahme dar und sei zu berücksichtigen.