257 Abs. 1 ZPO). 6.6 Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin erhebt zulässige Rügen. 6.7 Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 3 7. Zuständig zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist der Instruktionsrichter (Art. 13 Abs. 1 EG SZJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet indessen nicht. III.