6. 6.1 Angefochten wird vorliegend ein erstinstanzlicher Endentscheid betreffend Ausweisung, welcher im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen ergangen ist. 6.2 Erstinstanzliche Endentscheide betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen unterliegen der Berufung, soweit das Streitwerterfordernis erfüllt ist. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).