2. Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ AG (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 1. Februar 2017 (Postaufgabe am 1. Februar 2017, pag. 109 ff.) Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Gesuchsgegner/Berufungsbeklagte sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB sowie der Zwangsräumung anzuweisen, sämtliche in der Liegenschaft E.________ in F.________ von ihm besetzten Räumlichkeiten, darunter insbesondere die 3,5-Zimmer-Wohung im Erdgeschoss, innert gerichtlich zu bestimmender kurzer Frist zu verlassen. 2. Die Ortspolizeibehörde von F._____