6. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden den Parteien je zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00, zur Bezahlung auferlegt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘500.00 verrechnet. Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsklägerin den auf ihn entfallenden Anteil von CHF 750.00 zu vergüten. 7. Für das oberinstanzliche Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZK 17 539), werden keine Kosten erhoben. 8. Die Parteikosten für das oberinstanzliche Verfahren werden zur Hauptsache geschlagen.