2. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Berufungsklägers werden die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers an die Berufungsklägerin, zahlbar zum Voraus, ab 1. April 2018 auf CHF 430.00 festgesetzt. 3. Soweit weitergehend werden die Berufungen abgewiesen. 4. Auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses des Berufungsklägers (ZK 17 539) wird nicht eingetreten. 5. Das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsvertreterin (ZK 17 539) wird abgewiesen.