19 waltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]), beiden Parteien je hälftig, ausmachend CHF 750.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Sie werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘500.00 verrechnet. Der Berufungskläger hat der Berufungsklägerin einen Anteil von CHF 750.00 zu vergüten. 28. Im Verfahren betreffend Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZK 17 539) werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).