Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 44 des Dekrets betreffend die Verwaltungskosten und die Ver-