163 und Art. 276 ZGB der unentgeltlichen Rechtspflege generell vor (BSK- ZPO, RÜEGG/RÜEGG, N 13 zu Art. 117). Wenngleich auf das Gesuch des Berufungsklägers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht eingetreten werden konnte (E. 13.1 oben), kann der Berufungskläger mit Blick auf das beachtliche Vermögen seiner Ehefrau nicht als mittellos bezeichnet werden. Sein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. V. 27. Sowohl die Berufungsklägerin wie auch der Berufungskläger sind mit ihren Anträgen nicht vollumfänglich durchgedrungen und haben je hälftig obsiegt.