Dabei sind sowohl die Ein- kommens- als auch die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zu berücksichtigen (BSK-ZPO, RÜEGG/RÜEGG, N 7 zu Art. 117). Auszugehen ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum, wobei die Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit auch dann bejaht werden kann, wenn das Einkommen leicht über dem Existenzminimum liegt (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2). Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können.