Überschussanteil, davon CHF 818.00 Barunterhalt) Darüber hinaus schuldet der Berufungskläger der Berufungsklägerin ab April 2018 einen Ehegattenunterhalt in der Höhe von CHF 430.00, zahlbar jeweils monatlich zum Voraus. Soweit weitergehend sind die Berufungen abzuweisen. 18 IV. 25. Nachdem auf sein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht eingetreten werden konnte (E. 13.1 oben), ist das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege des Berufungsklägers zu beurteilen.