__ aufzuteilen. Während dem Berufungskläger und der Berufungsklägerin je ein Drittel zusteht (mithin CHF 430.00), erhalten E.________ und F.________ je einen Sechstel zugewiesen (CHF 215.00). Der Barunterhalt von E.________ beträgt ab April 2018 wiederum CHF 818.00, der Betreuungsunterhalt vermindert sich auf diesen Zeitpunkt auf CHF 1‘396.00. Zusätzlich hat der Berufungskläger der Berufungsklägerin einen Ehegattenunterhalt von CHF 430.00 und E.________ einen Überschussanteil von CHF 215.00 zu bezahlen.