Der Barunterhalt für E.________ beträgt ab Februar 2017 CHF 818.00, ab August 2017 bis Ende März 2018 (Wegfall Drittbetreuungskosten) CHF 712.00. Der Betreuungsunterhalt beträgt ab Februar 2017 CHF 3‘147.00 und erhöht sich ab Januar 2018 auf CHF 3‘187.00 (Erhöhung der Krankenkassenprämien). 23.2 Ab April 2018 wird der Berufungsklägerin ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 1‘930.00 angerechnet. In der Folge resultiert beim Berufungskläger ein Überschuss von gesamthaft CHF 1‘296.00. Dieser Überschuss ist auf die Berufungskläger sowie E.________ und F.________ aufzuteilen.