22.2.4 Gemäss Art. 301a ZPO (in Kraft seit 1. Januar 2017) ist bei einer Festlegung von Kindesunterhaltsbeiträgen im Entscheid anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird, welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt und ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden.