Mit einer Vorabzuteilung des Überschusses kann eine überproportionale Belastung eines erwerbstätigen, hauptbetreuenden Elternteils vermieden werden (SPYCHER, a.a.O., S. 215). Die Vorabzuteilung ist vorzunehmen, wenn ein Einkommen als überobligatorisch zu qualifizieren ist, wenn der betreuende Elternteil ein Einkommen erwirtschaftet, welches seinen familienrechtlichen Grundbedarf übersteigt oder wenn der betreuende Elternteil einen Erwerbsanreiz erhalten soll (SPYCHER, a.a.O., S. 216). 22.2.4 Gemäss Art.