Berücksichtigt werden dabei die Kosten der Eigenbetreuung gemessen an den Lebenskosten der betreuenden Person (JUNGO/AEBI-MÜLLER/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., S. 175). Beim Lebenshaltungskostenansatz sind demgegenüber nicht die Lebenskosten im Rahmen der Betreuungsquote zu berücksichtigen, sondern ist grundsätzlich die Differenz zwischen dem eigenen Erwerbseinkommen und dem vollen Lebenskostenansatz zu entschädigen (JUNGO/AEBI-MÜLLER/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., S. 176; SPYCHER, a.a.O., S. 197 ff.).