Der Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Hinsichtlich der genauen Bemessung des Betreuungsunterhalts belässt der Gesetzgeber den Gerichten indessen einen erheblichen Ermessensspielraum und schreibt keine Methode vor (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529 ff., S. 551 ff.; SPYCHER, a.a.O., S. 206). In der Lehre werden im Wesentlichen die Betreuungsquotenmethode sowie die Lebenskostenmethode (auch Lebenshaltungskostenansatz) unterschieden.